Chess Fanatics

Satzung

Satzung des Chess Fanatics Dresden, beschlossen von den Gründungsmitgliedern am 27. August 2026.

§ 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Chess Fanatics Dresden”.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V.
  3. Sitz des Vereins ist Dresden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports sowie die Förderung von Gemeinschaft, Begegnung und sozialem Austausch durch das Schachspiel.
  2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Regelmäßige Ausrichtung von offenen und vereinsinternen Schachturnieren sowie Schachtreffs
    • Trainings- und Lernangebote für Anfänger und Fortgeschrittene
    • Teilnahme am organisierten Ligabetrieb
    • Schaffung von Räumen und Treffpunkten für Schachspieler und Schach-Interessierte
    • gemeinsame Reisen zu Schachturnieren sowie Teilnahme an Trainingslagern
    • Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Schachvereinen und sozialen Einrichtungen
    • Nutzung und Schaffung digitaler Möglichkeiten für Vernetzung, Weiterbildung und Turnierdurchführung

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, oder durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Beiträge, Gebühren

  1. Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.
  2. Über die Höhe, Staffelung und Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden und ändern.
  3. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über die Mittelverwendung,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Zu Beginn der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  3. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

  • Vertretung des Vereins,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
  • Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 13 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 bis 3 Personen und setzt sich zusammen aus
    1. dem/der 1. Vorsitzenden,
    2. ggf. dem/der 2. Vorsitzenden,
    3. dem/der Schatzmeister/in.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Beisitzer als erweiterter Vorstand gewählt werden und besondere Funktionen oder Ämter übernehmen, wie beispielsweise Jugendwart, Pressevertretung, Schriftführer/in.
  3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 14 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung

  1. In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.
  2. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren.
  3. Alle Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
  4. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Erstattung von Auslagen ist jederzeit möglich.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr ein bis zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereinsfinanzen.
  2. Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  3. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
  4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine Aufwandspauschale erhalten. Die Erstattung von Auslagen ist jederzeit möglich.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
    1. an den Scheune e.V. Dresden, VR 4549, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.